Manchmal gibt es diese grossen Gewinnspiele mitten in der Stadt. Vielleicht ein Audi, ein Haus oder ein teures Objekt eurer Wahl ist zu gewinnen.

Was muss man dafür tun? Nur diese eine Postkarte mit all meinen Daten ausfüllen (was mich aus Datenschutzgründen schon nervös macht). Unterschreiben und ins Auto hinein werfen. Dann noch viel Glück, vielleicht klappts ja! Nur – wo ist der Haken?

Hintergrund

Zwar sind die entsprechenden Firmen gesetzlich dazu verpflichtet, den Zweck der Unterschrift auf den Karten zu vermerken. Aber das geschieht meist auf Schriftgrösse Zwei. Und wer liest sich das denn schon durch?

Doch meist ergibt sich bei einem genauen Blick erstaunliches: Die angegeben Daten werden durch die Unterschrift zu Zwecken der Datenverarbeitung freigegeben. Soll heissen: Die Firma verkauft eure Daten einfach weiter an andere Drückerkolonnen am Telefon. Oder, falls nur die Adresse angegeben wurde, man bekommt nach einiger Zeit Werbung in den Briefkasten. Auch e-Mail – Adressen lassen sich super weiterverkaufen.

Ich wollte das Auto aber!

Wer trotzdem sein Glück versuchen möchte, kann einfach einen bestimmten Schreibfehler in den Namen oder die Adresse einbauen. Dann die Karte einwerfen, eine weitere verlangen und den Schreibfehler notieren. Mal sehen, ob was kommt!

Jetzt bekomme ich Werbung

Genau wie bei ungefragten Telefonanrufen sind Sendungen, auch wenn eine Adresse vorliegt, ohne vorherige Einwilligung unzulässig. Doch es gibt eine Möglichkeit bei Firmen aus Deutschland: Ein Schreiben, gestützt auf dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Im Paragraph 34 des Gesetzes heisst es

Der Betroffene kann Auskunft verlangen über:
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.

(Quelle)

Also einfach ein Schreiben aufsetzen, welches sich auf BDSG Paragraph 34, Abs. 1-3 beruft. Dann ist der Anbieter verpflichtet, ein Antwortschreiben aufzusetzen, um Auskunft zu erteilen.

Außerdem sollte noch auf den Paragraphen 35, Absatz 2, Satz 2, Nummer 1 verwiesen werden. Hier steht geschrieben, dass ein Privatmensch die gespeicherten Daten löschen lassen kann, wenn die Speicherung unzulässig ist.

Um dem ganzen noch ein wenig Druck zu verleihen, kann man den Hinweis auf rechtliche Schritte aufnehmen, wenn der Brief ignoriert wird und weiterhin Werbung gesendet wird.

Das Ganze bedeutet zwar Arbeit (und ein wenig Kosten, wenn man ein Einschreiben nutzt), aber Genugtuung bei einer positiven Beantwortung. Und das Recht steht dazu noch auf unserer Seite.

Artikelbild unter CC BY-SA von amonja.

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